
Ich meine . . . es ist ja kein Thema die H4 Funzeln, welche sich in den beiden mittleren Scheinwerfern befinden nicht nur als Fernlicht sondern auch als Abblendlicht anzuklemmen !
MFG. Mike
Moderatoren: PontiacV8, J.C. Denton, Onkel Feix, JJ
Nanana... Mein Fahrzeugschein sagt was anderesOriginal von Mike
Scheissegal, das US-Standlicht, die Seitenmarkierungsleuchten und die reaktivierten Rückleuchten sind auch nicht erlaubt
MFG. Mike
Schon dicht dran Marc !Original von stormtrooper
hab gehöhrt,dass man beim 2nd gen. bird die anderen scheinwerfer nicht anklemmen sollte,sonst haut´s das relais durch...,oder so!?
...es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
...kleiner klugscheissender Zusatz, wenn auch ein wenig vom grundsätzlichen Thema hier abschweifend...Original von thedoc
Die 2nd Gen hat
normalerweise keine Relais sondern schaltet das
Abblendlicht mit dem Schalter im Armaturenbrett und
das Fernlicht mit dem Schalter im Fahrerfußraum dazu.
..war gerade nachsehenOriginal von PontiacV8
...kleiner klugscheissender Zusatz, wenn auch ein wenig vom grundsätzlichen Thema hier abschweifend...
...*gg*...zumindest im Modelljahr 1979 war die Fernlichtbetätigung nicht mehr per Fußschalter geregelt......da wars schon der Blinkerkombihebel ("Turn Signal and Headlight Beam Lever") an der Lenksäule...
Grüssle, Heiner![]()
Ich erblasse vor NEID wie ein Abblendlicht!Original von thedoc..war gerade nachsehenOriginal von PontiacV8
...kleiner klugscheissender Zusatz, wenn auch ein wenig vom grundsätzlichen Thema hier abschweifend...
...*gg*...zumindest im Modelljahr 1979 war die Fernlichtbetätigung nicht mehr per Fußschalter geregelt......da wars schon der Blinkerkombihebel ("Turn Signal and Headlight Beam Lever") an der Lenksäule...
Grüssle, Heiner![]()
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Hast recht Heiner ! Der 77er und 78er hat einen Fußschalter und der 79er hat's am Blink/Tempomathebel![]()
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Gruß !
Und ich lese außerdem, daß es sich nur aufOriginal von Oli
...es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
bezieht.Original aus der StVZO
Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken