Also, ich poste jetzt mal die beiden interessanten Datenblätter vom KBA:
Auf die beiden Seiten EU-Verordnung hab ich jetzt mal verzichtet, da eigentlich eher von geringer Relevanz.
Zu Blatt 1:
Kurz gefasst: Äquivalente (=gleichartige) Austuschleuchten gehen auf jeden Fall in Ordnung, wenn diese per ECE geprüft wurden.
Heisst: Ich kann mir meine Seitenblinker mit Typgenehmigung gegen JEDEN Seitenblinker mit E-Prüfzeichen austauschen.
Zu Blatt 2:
Für mich etwas wischi waschi. Korrigiert mich bitte wer es besser versteht:
Lichter sind (meines Erachtens aber klar nach Gesetzeslage) anzuerkennen wenn Sie ein E-Prüfzeichen besitzen.
Wer weiss, was diese "ECE-R 110" beinhaltet? Ausnahmegenehmigung für was?
Wenn ich das richtig deute, geht es hier darum, dass sog. äquivalente Leuchten mit ECE-Genehmigung nicht mehr verboten werden sollen, gut möglich aber dass ich mich da täusche. Bitte um Info wer was hat.
Dass sich daraus eine grundsätzliche Berechtigung zum Fahren mit "nicht äquivalenten Leuchten" ablesen ist sehe ich nicht.
Zudem sind die Dokumente schon 4 Jahre alt, also von wegen, ich hätte mich auf uralte Aussagen bezogen.
Hier der Link auf die aktuellen DEKRA Richtlinien zu Beleuchtungsfragen, Stand 08.09.2005.
Das ist die
offizielle Arbeitsrichtlinie der Prüfstellen in Deutschland.
Also was greifbares.
MfG,
Sebastian